Anhand von Ratingveröffentlichungen wird der Kapitalmarkt fortlaufend und aktuell über die von einer Ratingagentur getroffene Bonitätseinschätzung zu dem jeweiligen Emittenten informiert.
Verpflichtet sind Emittenten
Kurz und knapp - das ist zu tun:
Die Folgepflicht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) geregelt und ergibt sich im Einzelnen aus § 22 Abs. 1 lit. a) i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b) AGB DBAG.
Mindestbestandteile des Halbjahresabschlusses sind:
Auf den verkürzten Abschluss sind die auf den Jahresabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind:
Konzern- oder Einzelabschluss
Emittenten, die gesetzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, müssen zur Erfüllung der AGB-Anforderungen ihren konsolidierten Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht übermitteln. Die Übermittlung nur der Einzelangaben ist in diesen Fällen nicht erforderlich aber auch nicht ausreichend.
Besteht keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, genügt die Übermittlung der Einzelangaben. Übermittelt der Emittent in diesen Fällen allerdings freiwillig seine Konzernangaben, muss er zusätzlich nicht noch die Einzelangaben übermitteln.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die §§ 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Erforderlichkeit eines Zwischenlageberichts
Entgegen dem Wortlaut der AGB DBAG sind nur die Emittenten zur Aufstellung und Übermittlung eines Zwischenlageberichts verpflichtet, die auch nach ihrem anwendbaren nationalen Recht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind. Muss ein Emittent also keinen Lagebericht nach seinem anwendbaren nationalen Recht aufstellen, wollen ihn auch die AGB nicht zur Aufstellung eines Zwischenlageberichts verpflichten. Eine ausdrückliche Gestattung nach § 21 Abs. 2 AGB DBAG ist damit nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Ausführungen zum Lagebericht lesen Sie bitte unsere Kommentierung in der IPO Line Being Public > Folgepflichten Open Market > Jahresabschluss und Lagebericht > Umfang und Inhalt der Berichte > Erforderlichkeit eines Lageberichts.
Nach jeder Aktualisierung des Ratings, sei es durch Erreichen des regulären Gültigkeitsendes oder aber aufgrund einer Ratingveränderung im Rahmen des unterjährigen Monitorings, müssen Emittenten die aktualisierte Fassung des Ratings übermitteln.
Eine Übermittlung ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Ratingnote des neuen Ratings lediglich bestätigt wurde und daher der Ratingnote des vorangegangenen Ratings entspricht oder auch wenn lediglich Ratingzusätze erteilt oder verändert werden, das Rating zum Beispiel nur auf "watch" gesetzt wurde.
Erforderlich ist grundsätzlich die Übermittlung eines Ratingberichts (Zusammenfassung). Ein solcher Ratingbericht muss zumindest die ausstellende Ratingagentur, die Ratingnote, die Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder der betreffenden Anleihe sowie eine Begründung bzw. Herleitung der Ratingnote enthalten. Die Übermittlung eines so genannten Ratingzertifikats (Dokument über die erteilte Ratingnote ohne Ratingbegründung) ist zur Erfüllung der Einbeziehungsfolgepflichten in der Regel nicht ausreichend; das Ratingzertifikat kann jedoch auf freiwilliger Basis zusätzlich zum Ratingbericht (Zusammenfassung) übermittelt werden.
Zu beachten ist außerdem, dass sich die Art des Ratings zwischenzeitlich nicht ändern darf. Verfügen Emittenten also über ein Unternehmensrating, so müssen sie auch in Hinsicht auf das Folgerating wieder ein Unternehmensrating übermitteln. Genauso müssen Emittenten, die bisher ein Anleiherating übermittelt haben, als Folgerating auch wieder ein Anleiherating übermitteln.
Die zu übermittelnden Ratingdokumente müssen entweder in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
Die Ratingdokumente müssen über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) übermittelt werden.
Die aktualisierte Fassung des Ratings ist unverzüglich nach Erhalt, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu übermitteln.
Das Rating gilt als erhalten, sobald der Emittent die Möglichkeit hat, von der Ratingaktualisierung Kenntnis zu nehmen. Die Deutsche Börse AG geht regelmäßig davon aus, dass dies spätestens am Tage der Veröffentlichung der Ratingaktualisierung auf der Internetseite der Ratingagentur der Fall ist.
Gibt es Ausnahmen von der Ratingverpflichtung?
Ausnahmen von der Ratingverpflichtung sind in § 22 Abs. 1 a) aa) und bb) AGB DBAG geregelt.
Ausgenommen von der Ratingverpflichtung sind Emittenten von Anleihen, die gleichzeitig Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate ausgegeben haben, die zum Handel in einem EU-regulierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Ebenso sind Emittenten ausgenommen, deren Jahresumsatz in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren jeweils mindestens 300 Mio. Euro oder einen entsprechenden Betrag in einer anderen Währung betrug.
Emittenten sind gehalten, selbst zu überprüfen, ob für sie einer der genannten Ausnahmetatbestände greift. Emittenten, die trotz des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes Ratings auf freiwilliger Basis an die Deutsche Börse AG übermittelt haben, sollten dies auch regelmäßig weiterhin tun, um Irritationen am Markt durch eine lückenhafte Veröffentlichung zu vermeiden. Sollen freiwillige Ratingveröffentlichung des Emittenten für die Zukunft jedoch eingestellt werden, blendet die Deutsche Börse AG nach entsprechender Mitteilung durch den Emittenten die Ratinghistorie auf der Internetseite der Deutsche Börse AG aus.
Wie sanktioniert die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht?
Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.
Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Als letztes Mittel kann die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere des Emittenten nach erfolglosem Ablauf einer von der Deutsche Börse AG gesetzten Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht, auch wenn der Emittent den Pflichtverstoß nicht zu vertreten hat.
Rule Enforcement
E-Mail: rule-enforcement@deutsche-boerse.com
Marktstatus XETR ⓘ
XETR
Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.
Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht.
Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard umfassend über den Vorfall zu informieren.
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