Mit dem für das Geschäftshalbjahr aufzustellenden Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht informiert der Emittent den Kapitalmarkt auch unterjährig über das Unternehmen.
Verpflichtet sind Emittenten
Kurz und knapp - das ist zu tun:
Die Folgepflicht ist in den Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) geregelt und ergibt sich im Einzelnen aus:
Mindestbestandteile des Halbjahresabschlusses sind:
Auf den verkürzten Abschluss sind die auf den Jahresabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind:
Konzern- oder Einzelabschluss
Emittenten, die gesetzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, müssen zur Erfüllung der AGB-Anforderungen ihren konsolidierten Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht übermitteln. Die Übermittlung nur der Einzelangaben ist in diesen Fällen nicht erforderlich aber auch nicht ausreichend.
Besteht keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, genügt die Übermittlung der Einzelangaben. Übermittelt der Emittent in diesen Fällen allerdings freiwillig seine Konzernangaben, muss er zusätzlich nicht noch die Einzelangaben übermitteln.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die §§ 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Erforderlichkeit eines Zwischenlageberichts
Entgegen dem Wortlaut der AGB DBAG sind nur die Emittenten zur Aufstellung und Übermittlung eines Zwischenlageberichts verpflichtet, die auch nach ihrem anwendbaren nationalen Recht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind. Muss ein Emittent also keinen Lagebericht nach seinem anwendbaren nationalen Recht aufstellen, wollen ihn auch die AGB nicht zur Aufstellung eines Zwischenlageberichts verpflichten. Eine ausdrückliche Gestattung nach § 21 Abs. 2 AGB DBAG ist damit nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Ausführungen zum Lagebericht lesen Sie bitte unsere Kommentierung in der IPO Line Being Public > Folgepflichten Open Market > Jahresabschluss und Lagebericht > Umfang und Inhalt der Berichte > Erforderlichkeit eines Lageberichts.
Die Berichte müssen entweder in deutscher oder in englischer Sprache übermittelt werden.
Die Berichte müssen über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) übermittelt werden.
Die Pflicht zur Übermittlung des Halbjahresabschlusses und des Zwischenlageberichts entsteht erstmals in dem Berichts- oder Erstellungszeitraum, in dem die Deutsche Börse AG über die Einbeziehung entscheidet.
Der Halbjahresabschluss und der Zwischenlagebericht müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums an die DBAG übermittelt werden.
Wie sanktioniert die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht?
Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.
Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Als letztes Mittel kann die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere des Emittenten nach erfolglosem Ablauf einer von der Deutsche Börse AG gesetzten Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht unabhängig von einem Verschulden des Emittenten.
Was müssen die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung nach deutschem Recht enthalten?
Nach deutschem Recht sind in der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde.
Welche Angaben müssen nach deutschem Recht im verkürzten Anhang gemacht werden?
Nach deutschem Recht müssen im Anhang die Angaben gemacht werden, die die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss gewährleisten und die die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum ermöglichen.
Müssen nach deutschem Recht im verkürzten Abschluss der verkürzte Eigenkapitalspiegel und die verkürzte Kapitalflussrechnung aufgenommen werden?
Die Deutsche Börse AG empfiehlt die zusätzliche Aufnahme eines verkürzten Eigenkapitalspiegels und einer verkürzten Kapitalflussrechnung. Verpflichtend sind diese Bestandteile bei einer Rechnungslegung nach deutschem Recht (HGB) für den verkürzten Abschluss jedoch nicht.
Müssen nach deutschem Recht Vorjahreszahlen im verkürzten Abschluss aufgenommen werden?
Grundsätzlich hat nach deutschem Recht der verkürzte Abschluss als vergleichende Informationen zusätzlich zu enthalten:
Werden die empfohlenen weiteren Bestandteile - also Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erstellt, sollten als vergleichende Informationen zusätzlich enthalten sein:
In dem ersten zu übermittelnden Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht nach einem IPO verzichtet die Deutsche Börse AG jedoch in der Regel auf die Vorjahreszahlen.
Was soll ein Zwischenlagebericht nach deutschem Recht enthalten?
Nach deutschem Recht soll der Zwischenlagebericht aus Sicht der Unternehmensleitung sämtliche Informationen vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um vor dem Hintergrund der letzten Halbjahres- bzw. Jahresberichterstattung eine Veränderung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und eine Veränderung der voraussichtlichen Entwicklung beurteilen zu können. Dabei muss der Zwischenlagebericht in sich abgeschlossen und verständlich sein.
Die Gliederung soll durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden. Es wird empfohlen, sich für die Angaben im Rahmen der Zwischenberichterstattung an der Gliederung des letzten (Konzern-) Lageberichts zu orientieren.
Marktstatus XETR ⓘ
XETR
Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.
Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht.
Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard umfassend über den Vorfall zu informieren.
Das sofortige Markt-Status Update erfordert eine aktivierte und aktuelle Java™ Software für den Web Browser.