Was bedeuten die Änderungen der ERS Schnittstellenbeschreibung vom 11. Juli 2024 für Emittenten des Prime Standard?
Die Änderungen bedeuten für die Emittenten des Prime Standards, dass wieder eine technisch einfachere Berichtsübermittlung des Jahresfinanzberichts an die Frankfurter Wertpapierbörse möglich sein wird. Ab dem 11. Juli 2024 haben Emittenten des Prime Standards die Wahl, ob sie den Jahresfinanzbericht als
- .XHTML Datei,
- .ZIP Datei oder
- in Form einer einzigen .PDF Datei übermitteln wollen.
Müssen Emittenten des Prime Standard zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 51 BörsO FWB einen Einzel- oder einen Konzernabschluss übermitteln?
Sofern der Emittent zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, reicht es zur Erfüllung der Pflicht nach der BörsO FWB aus, wenn ausschließlich der Konzernabschluss nebst den sonstigen Bestandteilen des Jahresfinanzberichts übermittelt wird. Der „Einzel-Jahresfinanzbericht“ muss in diesen Fällen zur Erfüllung der Pflichten nach der BörsO FWB nicht übermittelt werden. Dies gilt, auch wenn der Wortlaut der BörsO FWB hier durch den Verweis auf § 117 Nr. 1 WpHG etwas anderes nahelegt.
Die Prüfung, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, kann nur vom Emittenten und keinesfalls von der FWB vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung hinsichtlich der Art der Abschlusserstellung eingetreten ist.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die § 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen muss der Abschluss aufgestellt werden? Welcher Abschluss muss elektronisch übermittelt werden?
Ist der Emittent nur einzelabschlusspflichtig, muss nach dem Wortlaut der BörsO FWB i.V.m. § 114 Abs. 2 WpHG
- bei Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der nach dem nationalen Recht des Sitzstaates des Unternehmens,
- bei Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat der nach den Vorgaben des HGB (vorbehaltlich der unten genannten „Befreiungsmöglichkeiten“)
aufgestellte und geprüfte Einzelabschluss übermittelt werden.
Allerdings akzeptiert die FWB - insoweit vom engen Wortlaut abweichend - auch die Übermittlung eines nach IFRS aufgestellten Einzelabschlusses. Nach Auffassung der Börse sollen Emittenten des Prime Standard die Entscheidung treffen dürfen, mit welchem Einzelabschluss sie sich am besten gegenüber ihren Investoren präsentieren können. Geht es um die Positionierung gegenüber internationalen Anlegern kann die Veröffentlichung eines IFRS-Einzelabschlusses sinnvoller als die eines „nur“ nach nationalem Recht aufgestellten Abschlusses sein. Dieser Entscheidung des Emittenten möchte die Börse durch das Festhalten am - insoweit engen - Wortlaut der BörsO FWB nicht im Wege stehen.
Emittenten, die einen IFRS-Einzeljahresabschluss übermitteln, müssen dann allerdings auch unterjährige Berichte übermitteln, die nach IFRS aufgestellt worden sind.
Ist der Emittent konzernabschlusspflichtig, ist immer der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG NR. L 243 Satz 1) aufgestellte Abschluss an die Börsengeschäftsführung zu übermitteln. Zu übermitteln sind also der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, die nach den von der EU übernommenen IAS/IFRS und den damit verbundenen Auslegungen aufgestellt worden sind.
Zulässig sind darüber hinaus auch Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte, die nach solchen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden sind, welche die EU-Kommission in der Entscheidung vom 12. Dezember 2008 (2008/961/EG), geändert durch den Durchführungsbeschluss vom 11. April 2012 (2012/194/EU), und der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 als mit IFRS gleichwertig anerkennt (das sind: US-GAAP, Japanisches GAAP sowie die GAAPs von China, Kanada und Südkorea; für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre können Drittlandemittenten ihre Berichte auch nach dem GAAP von Indien erstellen).
Sieht die BörsO FWB Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Erstellung des Jahresfinanzberichts vor?
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 BörsO FWB kann die Geschäftsführung Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresfinanzberichts nach den Vorgaben der § 114 Abs. 2 und 3 bzw. § 117 Nr. 1 WpHG befreien. Die Geschäftsführung kann dabei entweder von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresfinanzbericht nach den genannten Vorgaben insgesamt befreien (z.B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines IAS/IFRS-Abschlusses) oder aber nur eine Befreiung hinsichtlich eines seiner Bestandteile aussprechen. In jedem Fall wird eine Befreiung aber nur erteilt werden, soweit der Emittent gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegt oder sich solchen Regeln unterwirft. Für den nach den Regeln des Drittstaates erstellten Bericht gelten die Ausführungen zur Sprache, Frist und Art der Übermittlung entsprechend.
Während eine Befreiung der Börsengeschäftsführung hinsichtlich der Pflichten nach der BörsO FWB (natürlich) keine Auswirkung auf die Pflichten nach dem WpHG haben kann, gilt etwas anderes für gewährte Ausnahmen der BaFin: Soweit nämlich die BaFin eine Ausnahme gem. § 118 Abs. 4 WpHG erteilt hat, gilt diese Ausnahme unmittelbar auch für den Anwendungsbereich der BörsO FWB. Ein weiterer Befreiungsantrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings ist die Geschäftsführung über die von der BaFin gewährte Ausnahme zu unterrichten.
Unterstützt die Frankfurter Wertpapierbörse die Emittenten des Prime Standard bei der Einhaltung ihrer Fristen bezüglich des Jahresfinanzberichts?
Die FWB erinnert die Emittenten des Prime Standard vor Ablauf der Frist an noch ausstehende Berichtsübermittlung mithilfe so genannter „Erinnerungsmails“. Die erste Erinnerungsmail wird dabei rund zwei Wochen, eine zweite etwa drei Tage vor Fristablauf versandt. Während die erste E-Mail noch nicht auf den Einzelfall abstellt, ist die zweite Erinnerungsmail auf den jeweiligen Emittenten und konkret auf die bei ihm noch ausstehenden Finanzberichte zugeschnitten.
Wie kann ein Verstoß gegen § 51 BörsO FWB sanktioniert werden?
Ein Verstoß gegen die Pflichten des § 51 BörsO FWB kann mit einem Verweis oder mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Börsengesetz (BörsG)).