Die Quartalsmitteilung hat Informationen über den jeweiligen Mitteilungszeitraum zu enthalten, die die Beurteilung ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten im Mitteilungszeitraum entwickelt hat. Ferner ist darüber zu berichten, wenn sich abgegebene Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben. Insgesamt hat die Quartalsmitteilung Folgendes zu beinhalten:
- eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihrer Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten sowie
- eine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten im Mitteilungszeitraum;
- zudem einen Bericht über die wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr im Falle von wesentlichen Veränderungen solcher im letzten (Konzern-) Lagebericht bzw. letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstigen Aussagen (kurz „Prognoseveränderungsbericht“).
Inhaltlich orientiert sich die Quartalsmitteilung nach § 53 BörsO FWB damit an der früheren o.g. „Zwischenmitteilung der Geschäftsführung“ (nach § 116 WpHG in der Fassung des Gesetzes vom 05.01.2007 (BGBl. I S. 10), WpHG a.F.) im Regulierten Markt, General Standard, ergänzt um den o.g. „Prognoseveränderungsbericht“. Soweit die nachfolgenden Ausführungen nicht etwas anderes fordern, kann Literatur zu den inhaltlichen Bestandteilen der „Zwischenmitteilung der Geschäftsführung“ nach § 116 WpHG a.F. daher grundsätzlich als Auslegungshilfe für den Inhalt der Quartalsmitteilung nach § 53 Abs. 2 BörsO FWB herangezogen werden. Auch auf den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 vom 25. November 2012 (DRS 16 (2012)), Tz. 64 bis 69, kann in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden; eine Verpflichtung, den DRS 16 (2012) im Rahmen des § 53 BörsO FWB anzuwenden, besteht für die Emittenten des Prime Standard jedoch nicht.
Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte etc. sowie Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses
Die Quartalsmitteilung soll einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des Emittenten während des Mitteilungszeitraums geben und an die im Jahresfinanzbericht und Halbjahresfinanzbericht bereitgestellten Informationen anknüpfen.
Ausreichend ist eine rein beschreibende Darstellung. Anders als beim Quartalsfinanzbericht muss die Quartalsmitteilung kein Zahlenwerk enthalten, insbesondere weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern Emittenten jedoch freiwillig quantitative Finanzdaten im Rahmen der Quartalsmitteilung liefern möchten, ist dies zulässig. Für die Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses bestehen keine weiteren Vorgaben. Damit Anleger die bereitgestellten Informationen effektiv beurteilen können, sollten Emittenten jedoch auf eine ausreichende Vergleichbarkeit der Quartalsmitteilung mit den Informationen vorangegangener Quartalsmitteilungen oder sonstiger periodischer Finanzinformationen achten.
„Wesentliche Ereignisse und Geschäfte“ sind jedenfalls solche, die zu einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 WpHG bzw. vergleichbarer Vorschriften geführt haben. Beispiele für wesentliche Ereignisse können dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (DRS 16 2012)), Tz. 66 mit Verweis auf Tz. 41, entnommen werden; eine Verpflichtung zur Anwendung des DRS 16 (2012) im Rahmen des § 53 BörsO FWB besteht indes nicht. In jedem Fall obliegt die Entscheidung über die Wesentlichkeit der Ereignisse und Geschäfte dem Emittenten selbst.
Sollten im Unternehmen des Emittenten im Mitteilungszeitraum keine wesentlichen Ereignisse aufgetreten oder Geschäfte abgeschlossen worden sein, bleibt es dennoch bei der Pflicht, eine Quartalsmitteilung erstellen und übermitteln zu müssen. In diesem Fall hat die Quartalsmitteilung zumindest die allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Unternehmens im Mitteilungszeitraum sowie ggf. den „Prognoseveränderungsbericht“ (siehe hierzu den nachfolgenden Absatz) zu enthalten.
„Prognoseveränderungsbericht“
Ein „Prognoseveränderungsbericht“ ist nur dann in der Quartalsmitteilung abzugeben, wenn der Emittent aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Ergebnis kommt, dass sich im letzten (Konzern-) Lagebericht bzw. letzten Zwischenlagebericht abgegebene wesentliche Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben. Die Pflicht, hierüber zu berichten, besteht mithin nur bei:
- wesentlichen Veränderungen von
- wesentlichen Prognosen etc. und
- neuen Erkenntnissen des Emittenten.
Sowohl die Frage, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt als auch die Frage, welche Prognosen für die voraussichtliche Entwicklung des Emittenten wesentlich sind, hat der Emittent selbst zu entscheiden. „Neue Erkenntnisse“ sind solche, über die der Emittent auch ohne zusätzliche Ermittlungen verfügt.
Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, ist in jedem Fall ein „Prognoseveränderungsbericht“ in der Quartalsmitteilung abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die Veränderungen bereits auf anderem Wege veröffentlicht worden sind, z.B. im Rahmen von Ad-hoc-Mitteilungen.
In diesem Fall ist es erforderlich aber auch ausreichend im „Prognoseveränderungsbericht“ über die Tatsache zu berichten, dass sich zuvor abgegebene Prognosen wesentlich verändert haben, mithin nicht mehr aktuell sind. Die Veränderung der Prognose selbst (z.B. Höhe oder Richtung der einzelnen Veränderung) muss nicht erläutert oder quantifiziert werden.
Wenn der Emittent keine neuen Erkenntnisse über wesentliche Veränderungen von wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr hat, müssen hierüber keine Angaben in der Quartalsmitteilung gemacht werden.
Mitteilungszeitraum
Bei der Quartalsmitteilung zum Stichtag des ersten Quartals umfasst der Mitteilungszeitraum stets drei Monate (Bsp., wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht: 01.01. bis 31.03.).
Bei der Quartalsmitteilung zum Stichtag des dritten Quartals kann der Mitteilungszeitraum wahlweise entweder drei oder neun Monate umfassen. Emittenten haben damit die Wahl, ob sich die Quartalsmitteilung insgesamt oder einzelne Informationen in der Quartalsmitteilung auf einen Zeitraum vom Beginn des Halbjahres bis zum Stichtag (im o.g. Bsp.: 01.07. bis 30.09.) oder vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag (im o.g. Bsp.: 01.01. bis 30.09.) beziehen.
Konzernquartalsmitteilung
Sofern der Emittent konzernabschlusspflichtig ist, haben sich die Angaben in der Quartalsmitteilung auf das Mutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu beziehen. Eine Quartalsmitteilung gesondert für das Mutterunternehmen muss in diesen Fällen zur Erfüllung der Pflichten nach der BörsO FWB nicht zusätzlich übermittelt werden.
Emittenten, die also im Rahmen ihres Jahresfinanzberichts und Halbjahresfinanzberichts einen Konzernabschluss aufzustellen haben, müssen auch im Rahmen der Quartalsberichterstattung eine Konzernquartalsmitteilung erstellen und übermitteln.
Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt "FAQ".
Prüfung oder prüferische Durchsicht
Eine Prüfung oder prüferische Durchsicht der Quartalsmitteilung ist weder erforderlich noch vorgesehen.