Ziel des § 56 BörsO FWB ist es sicherzustellen, dass Ad-hoc-Mitteilungen von Emittenten des Prime Standard in jedem Fall auch in der englischen Sprache zur Verfügung stehen.
Aus § 56 BörsO FWB ergibt sich folglich nur für solche Emittenten des Prime Standard eine Veröffentlichungspflicht in der englischen Sprache, die
- nach § 26 WpHG oder nach vergleichbaren Vorschriften im konkreten Fall überhaupt zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet sind und
- die zur Erfüllung ihrer oben genannten Ad-hoc-Pflicht nicht bereits die Veröffentlichungen in der englischen, sondern nur in der deutschen oder einer anderen „akzeptierten Sprache“ vorgenommen haben.
Für Emittenten des Prime Standard, die zur Erfüllung der WpHG-Pflichten ihre Insiderinformationen ausschließlich in der englischen Sprache vornehmen dürfen (z.B. im Fall des § 3 b Abs. 1 WpAIV), begründet § 56 BörsO FWB keine weitergehenden Pflichten. In diesen Fällen verlangt § 56 BörsO FWB also nicht die Veröffentlichung der Insiderinformationen in einer zweiten, insbesondere der deutschen Sprache.